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BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger

BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger

[ Auszug: (1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs.  ... ]